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Nach § 7 Abs. 3 BGleiG sollen alle Auswahlkommissionen, die Personalauswahlentscheidungen treffen, geschlechterparitätisch besetzt sein. Von der Soll-Regelung darf nur aus triftigen Gründen (zwingend oder offenkundig) ausnahmsweise abgewichen werden.
Warum?
Das Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) will bereits auf organisatorischer Ebene dafür sorgen, dass die Beurteilung von Bewerberinnen und Bewerbern und ihrer jeweiligen Qualifikation nicht von Angehörigen eines Geschlechtes dominiert wird und auf diese Weise allein die Vorstellungen des zahlenmäßig überwiegenden Geschlechtes über eine erfolgreiche Berufstätigkeit in die Persönlichkeitsbewertungen einfließen. Dies trägt der Erfahrung Rechnung, dass Frauen und Männer die gleichen Qualitäten von Bewerberinnen und Bewerbern mitunter anders bewerten.
Was ist eine Vertrauensfrau?
Die Vertrauensfrau ist eine Ansprechpartnerin für die Beschäftigten am jeweiligen Thünen-Standort.
Welche Aufgaben hat eine Vertrauensfrau?
Ihr obliegt die Vermittlung von Informationen zwischen den Beschäftigten und der Gleichstellungsbeauftragten. Sind sowohl die Gleichstellungsbeauftragte als auch ihre Stellvertreterin verhindert, kann die Vertrauensfrau im Auftrag der Gleichstellungsbeauftragten an Vorstellungsgesprächen teilnehmen. Dabei hat die Vertrauensfrau Gelegenheit, Fragen zu stellen und sich aktiv durch Hinweise an internen Beratungen der Auswahlkommissionen zu beteiligen.
Welche Befugnisse hat die Vertrauensfrau?
Die Befugnisse der Vertrauensfrau richten sich sowohl in formaler als auch in inhaltlicher Hinsicht danach, was Grundlage der Absprache mit der Gleichstellungsbeauftragten im Rahmen dieser Aufgabenübertragung ist. Da die Vertrauensfrau kein Mandat der weiblichen Beschäftigten hat, hat die Aufgabenerledigung im Einvernehmen der Gleichstellungsbeauftragten zu erfolgen.
Wo ist der Zuständigkeitsbereich der Vertrauensfrau?
An die jeweilige Vertrauensfrau können nur solche Aufgaben delegiert werden, die in der örtlichen Dienststelle, für die die Vertrauensfrau bestellt ist, zur Erledigung anfallen. Die Vertrauensfrau hat insoweit also nur eine auf ihren lokalen Bereich begrenzte Zuständigkeit.
Inwieweit ist eine Vertrauensfrau zur Verschwiegenheit verpflichtet?
Die Vertrauensfrau ist genauso wie die Gleichstellungsbeauftragte zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Inkompatibilität mit anderen Ämtern und Aufgaben
Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin dürfen keiner Personalvertretung oder Schwerbehindertenvertretung angehören und nur in ihrer Eigenschaft als Gleichstellungsbeauftragte mit Personalangelegenheiten befasst sein. Für eine Vertrauensfrau mit ihrem regelmäßig auf eine bloße Mittlerfunktion begrenzten Aufgabenbereich gilt diese Regelung nicht.
Wie werde ich Vertrauensfrau?
Wenn Sie Interesse haben, schreiben Sie eine E-Mail oder melden sich telefonisch bei uns.