Ein Pflegefall tritt ein
Wenn Sie die Pflege ganz oder teilweise übernehmen und sich dafür von der Arbeit freistellen lassen möchten, müssen Sie als berufstätige Person das Thünen-Institut informieren.
Weiterhin müssen Sie sich die Pflegebedürftigkeit der zu pflegenden Person vom Arzt bestätigen lassen.
Es gibt verschiedene Freistellungsmöglichkeiten:
Kurzfristige Freistellung bis zu 10 Tage
Angehörige können bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, um in einer akuten Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.
Freistellung bis zu 6 Monate
Tarifbeschäftigte haben einen Anspruch darauf, bis zu sechs Monate teilweise oder ganz aus dem Job auszusteigen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen.
Teilweise Freistellung bis zu 2 Jahre
Tarifbeschäftigte können bis zu 2 Jahre ihre Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden pro Woche reduzieren, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 1 in häuslicher Umgebung zu pflegen
Für Beamte gibt es ähnliche Regelungen.
Zu beachten ist, dass während der Freistellungen kein Gehalt gezahlt wird.
Nur für die Freistellung für maximal 10 Tage pro Jahr und zu pflegender Person wird eine Lohnersatzleistung – das Pflegeunterstützungsgeld - von der Pflegekasse der zu pflegenden Person gezahlt.
Für die weiteren Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) bzw. Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) kann ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BaFzA) beantragt werden.
Genaue Hinweise zu Möglichkeiten und zum Ablauf finden Sie im „Merkblatt zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf im Thünen-Institut“